RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Die von der Verkehrspolizei nach dem Ergebnis der Atemalkoholmessung veranlasste Blutentnahme können Sie nicht verhindern, es hat auch keinen Zweck zuvor die
Durchführung der Atemalkoholmessung zu verweigern.
Es kommt darauf an, sich in derartigen Situationen überlegt und richtig zu verhalten. Machen Sie grundsätzlich keine Angaben zur Sache und beantworten Sie auch keine
Fragen der vor Ort fungierenden Polizeibeamten. Es besteht für Sie als Beschuldigter lediglich die Verpflichtung zur Angabe der Personalien.
Lassen Sie sich nicht von der Uniform eines Polizeibeamten beeindrucken und räumen Sie niemals irgendeinen Verstoss ein oder suchen nach Entschuldigungen für Ihr
Verhalten.
ANWALTLICHER RAT
Das Verkehrsstrafrecht umfasst die Vergehen rund um den Strassenverkehr. Im Gegensatz zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Vergehen (als zweithöchste
Unrechtsform nach den Verbrechen) vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Dementsprechend handelt es sich bei dem Bereich des "Verkehrsstrafrechtes" auch um echtes materielles Strafrecht, was zur Folge hat, dass ein Betroffener, der
sich strafbar gemacht hat, mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (die sich der Höhe nach an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert) zu rechnen
hat. Als strafrechtliche Nebensanktion drohen einem Betroffenen zudem auch noch Konsequenzen für die Fahrerlaubnis (Fahrverbot von bis zu 3-Monaten oder Entzug der Fahrerlaubnis und
Verhängung einer Sperrfrist für die Wiederertreilung).
In keinem anderen Lebensbereich kommt ein unbescholtener Bürger so leicht mit dem Strafgericht (dem "Kadi") in Berührung, wie bei der (aktiven) Teilnahme am
Strassenverkehr. Ein landläufiges Sprichwort lautet daher auch: Als Fahrzeugführer steht man mit einem Bein im Gefängnis.... .
Das materielle Verkehrsstrafrecht umfasst vorwiegend die Vergehenstatbestände der Fahrlässigen Körperverletzung ( § 229 StGB) bzw. der
Fahrlässigen Tötung ( § 230 StGB), der Verkehrsunfallflucht ( § 142 StGB) sowie die Deliktsgruppe "Eingriffe in den Strassenverkehr", worunter
u.a. auch das Führen von Kraftfahrzeugen in fahruntauglichem Zutand ( § 316 StGB) gehört. Häufig betroffen ist auch der Tatbestand der Nötigung ( § 240 StGB) im Strassenverkehr (sog.
"Drängeln").
Das Verkehrsstrafrecht wird durch eine differenzierte ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt. Zudem gilt der
im Strafrecht verankerte "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten !), das heisst, nur bei einem geführten Nachweis
der Tatbestandsverwirklichung eines verkehrsstrafrechtlichen Vergehens kann das Gericht eine Verurteilung aussprechen.
Weiterhin ist das Verkehrsstrafrecht stark formalisiert und die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ist an eine Vielzahl von Formalien
gebunden.
In der Praxis ist es daher bei der Eröffnung eines strafrechtlichen Vorwurfes (der sog. "Beschuldigung") wichtig, so früh wie möglich anwaltlichen Rat eines im Verkehrs- bzw.
Strafrecht versierten Rechtsanwaltes einzuholen und hierdurch Akteneinsicht zu erhalten.
Der Anwalt wird Sie u.a. darüber beraten
-
ob nach dem Inhalt der Ermittlungsakte eine Verfahrenseinstellung nach § 170 I StPO oder ggflls. nach §§ 153, 153a StPO in Betracht kommt
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ob gegenüber der Ermittlungsbehörde die Anregung des Erlasses eines Strafbefehls in Betracht kommt (um z.B. etwaige Sperrfristen für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis zu verkürzen)
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ob die Möglichkeit zu einem Strafausspruch wegen einer lediglich fahrlässigen Tatbegehung besteht, was erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen für den
Betroffenen zur Folge hat
-
ob Ihr "Punktestand" im Verkehrszentralregister ("Flensburger-Kartei") Maßnahmen erfordert
UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass die anwaltliche Tätigkeit mit Kosten verbunden ist.
Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden Folgen mit falschen Entscheidungen verbunden sein können (z.B.
Verlust einer berufsbedingt notwendigen Fahrerlaubnis), so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme der
Beschuldigung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzversicherung mit dem Risikoeinschluss „Verkehrsrechtschutz" ihr Geld wert.
Auch im Bereich des Verkehrsstrafrechts macht sich ein entsprechender Versicherungsschutz bezahlt. Man kann als
Betroffener sehr viel gelassener den Dingen entgegensehen, das Kostenrisiko ist zunächst einmal abgesichert.
Eintrittspflichtig ist eine Rechtsschutzversicherung übrigens nicht nur für den Versicherungsnehmer (in den meisten Fällen wird dies der Fahrzeughalter sein),
auch für den berechtigten Fahrzeugführer besteht Deckungsschutz (z.B. Familienangehörige, Freunde oder Bekannte sowie Mitarbeiter von Firmen, denen Betriebsfahrzeuge zur Berufsausübung überlassen
werden).