Unfallregulierung


Unfallregulierung - Abwicklung von Haftpflichtansprüchen (Sach- und Körperschäden)
Unfallregulierung - Abwicklung von Haftpflichtansprüchen (Sach- und Körperschäden)
EIN ALLTÄGLICHER FALL

 

Feierabendverkehr, Stossstange an Stossstange quält sich die Autoschlange durch die Innenstadt. Alle wollen nach Hause, so schnell wie möglich. Plötzlich kracht es und Ihr Fahrzeug macht einen Ruck nach vorne, ein Auffahr-Unfall  ist passiert ! 
Zum Glück ist es nur ein "Blechschaden", niemand wurde verletzt.
Aber: Der auf Ihr Fahrzeug auffahrende Unfallgegner überhäuft Sie mit Vorwürfen, Sie selber sind noch wie vor den Kopf gestossen.  Was ist in so einer Situation zu veranlassen ?




RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND

 

Richtiges Verhalten am Unfallort stärkt Ihre Position in einer späteren Auseinandersetzung. Es geht dabei letztlich immer um Ihr Geld, Ihre wirtschaftlichen Interessen.

 

Darum gelten folgende Grundsätze:
  • Wenn Sie der Meinung sind den Unfall nicht verschuldet zu  haben, rufen Sie bitte immer die Polizei.
  • Beharren Sie auch bei vermeintlich "leichten" Sach- und/oder Körperschäden auf der Anfertigung einer Unfallmitteilung duch die herbeigerufene Polizeistreife.
  • Sollte es im Einzelfall dennoch nicht möglich sein eine polizeiliche Unfallaufnahme zu erreichen, so empfiehlt es sich unmittelbar nach dem Unfall Beweise zu sichern (z.B. durch Feststellung von Zeugen und Aufnahme deren Personalien, Fotos oder Zeichnungen von den Unfallörtlichkeiten und dem Unfallhergang).
  • Niemals beeinflussen oder gar einschüchtern lassen und unter keinen Umständen spontane Schuldbekenntnisse äussern oder gar schriftlich bestätigen; Sie würden hierdurch nicht nur Ihre eigenen Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner gefährden sondern sogar Ihren Versicherungsschutz.
  • Lehnen Sie grundsätzlich die Annahme eines "Verwarngeldangebotes" gegenüber einem am Unfallort erschienen Polizeibeamten ab. Die Klärung der Schuldfrage obliegt dem Richter (und nicht der Polizei).
  • Nehmen Sie keine Angebote von „Unfallhelfern“ wahr,  lassen Sie sich grundsätzlich von einem Anwalt fachkundig über die Ihnen zustehenden Ansprüche und die Haftungsrisiken beraten.

ANWALTLICHE BERATUNG NACH DEM UNFALL

 

Falsches Verhalten nach dem Unfall kann zum Verlust von Ansprüchen führen. Nehmen Sie deshalb umgehend mit einer im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwaltskanzlei Kontakt auf, damit die Weichen für das weitere Vorgehen von Anfang an richtig gestellt werden.

 

Ein Anwalt wird Sie beraten, ob
  • Sie mit vollem Schadensersatz rechnen können oder eine quotale  Haftungslage - mit daraus folgender Beteiligung einer ggflls. vorhandenen Voll-Kasko-Versicherung im Rahmen des Quotenvorrechts im Sinne von § 86 VVG - in Betracht kommt,
  • ein unabhängiger Kfz-Gutachter hinzugezogen werden kann,
  • die Inanspruchnahme eines Mietwagens in Frage kommt bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist, 
  • die Möglichkeit besteht, Ihr Fahrzeug trotz Reparaturkosten, welche der Höhe nach den Wiederbeschaffungswert  übersteigen, gleichwohl instandsetzen (reparieren) zu lassen  ("130-% Fall").

 

Nur die genaue Kenntnis des Geschädigten über die ihm anlässlich des Verkehrsunfallschadensereignisses zustehenden Ansprüche und ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit unter Berücksichtigung der speziellen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Verkehrsrecht bieten eine ausreichende Garantie dafür, dass das Schadensereignis vollständig und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Geschädigten durch den gegnerischen Krafthaftpflichtversicherer reguliert wird. 

 

UND DIE KOSTEN ?

 

Der Geschädigte, der über eine Rechtsschutzversicherung unter Einschluss des Risikos "Verkehrs-Rechtsschutz" verfügt, ist von Anfang an auf der "sicheren Seite".

 

Aber unabhängig davon gilt folgende

 

G r u n d r e g e l 

 

Bei einem Verkehrsunfall innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Krafthaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen seiner unmittelbaren Haftung auch die dem Geschädigten entstehenden Rechtsverfolgungskosten in Form der gesetzlich festgelegten Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.